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Nachsitzen in der Schule

Das Nachsitzen in der Schule gehört ebenfalls zu den althergebrachten Formen pädagogischer Maßnahmen:

Das Nachsitzen ist in einigen Bundesländern bereits keine bloße pädagogische Maßnahme mehr, sondern eine Ordnungsmaßnahme, d.h. auf der Relevanzskala deutlich höher angesiedelt.

Nachsitzen und Voraussetzungen:

Es sicher nicht "die Voraussetzungen" für Nachsitzen. Dies hängt ganz besonders von dem konkreten Lehrer und der konkreten Schule ab, aber auch von dem jeweiligen Bundesland: D.h., ob Nachsitzen bereits eine Ordnungsmaßnahme darstellt oder eine bloße pädagogische Maßnahme.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob "Ihr" Fall auch ein Nachsitzens trägt, kontaktieren Sie mich für eine telefonische Erstberatung.

Nachsitzen und Relevanz:

Die Relevanz des Nachsitzens hängst natürlich zuallererst davon ab, ob dieses in dem jeweiligen Bundesland als Ordnungsmaßnahme geregelt wird oder als bloße pädagogische Maßnahme:

  • Wenn es sich beim Nachsitzen bereits um eine Ordnungsmaßnahme handelt, ist größte Vorsicht geboten: Meist steht auf der Skala nämlich unmittelbar anschließend schon die Überweisung in die Parallelklasse oder ein Unterrichtsausschluss, also Maßnahmen die bereits ein ganz anderes Gewicht aufweisen. Es besteht dann also immer die allerhöchste Gefahr, daß als nächster Schritt eine gravierende Ordnungsmaßnahme ergeht.
  • Wenn Nachsitzen eine bloße pädagogische Maßnahme ist, so muß man dies dennoch ebenso ernst nehmen, wie Klassenbucheinträge oder häufige Strafarbeiten oder Vor die Tür stellen. Oftmals wird nämlich "heimlich gesammelt" und plötzlich ergehen gravierende Ordnungsmaßnahmen wie ein Unterrichtsausschluss.

Für nähere Informationen, eine Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.

Nachsitzen und Rechtsschutz:

Der Rechtsschutz gegen das Nachsitzen hängt davon ab, ob es sich um eine Ordnungsmaßnahme oder eine bloße pädagogische Maßnahme handelt:

  • Im Falle einer Ordnungsmaßnahme ergeht ein Bescheid und es kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden. Da der Widerspruch in den meisten Bundesländern entweder bereits keine aufschiebende Wirkung hat bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet wird, ist es meist so, daß das Nachsitzen trotzdem erfolgt und die Widerspruchsbehörde sich hiernach auf Erledigung beruft und das Verfahren beendet. Als Alternativen kann man hier per Eilverfahren eine Aussetzung erreichen. In jedem Falle ist es geboten, sich gegen ungerechte Entscheidungen zu wenden, da ein anwaltlicher Warnschuß oftmals dazu führt, daß die Schule es in Zukunft unterläßt sich nochmals auf einen Streit einzulassen. Für nähere Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
  • Handelt es sich beim Nachsitzen um eine bloße pädagogische Maßnahme, so gibt es kein Widerspruchsverfahren. Aber auch in diesen Fällen kann sich bei ungerechtem Verhalten ein Warnschuß empfehlen. Für nähere Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
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